Mietbedingungen der TELETRANS AUTOVERMIETUNG
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Anmietung von Mietfahrzeugen
1. Pflichten des Vermieters
1.1 Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs.
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum vertragsgemäßen Gebrauch.
1.2 Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:Haftpflichtversicherung : 1 Million € pauschal Insassenversicherung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen besondere Gebühr mit folgenden Deckungssummen:
Pauschalsystem : Todesfall 50.000 € / Dauerfolgen 100.000 €. Bei zwei oder mehr Insassen im Mietfahrzeug erhöhen sich die Versicherungssummen um 50 % bei anteiligem Anspruch. Vollkaskoversicherung: Besteht nicht. Die Haftungsfreistellung ist keine Kaskoversicherung.
1.3 Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wagenwäsche wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Während der Mietzeit übernimmt der Mieter die Wartung des Fahrzeuges. Die für notwendige Wartung anfallenden Kosten werden vom Vermieter übernommen, wenn die prüfungsfähigen Orginalbelege spätestens bei Fahrzeugrückgabe vorgelegt werden und die Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt ausgeführt wurden. Entsteht während der Mietzeit durch vom Mieter zu vertretende unterlassene Wartung ein Schaden, so hat der Mieter dafür aufzukommen.
Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Haftungsbefreiung gilt nicht für solchen Schäden.
1.4 Verschleißreparaturen
Während der Mietzeit erforderliche Verschleißreparaturen werden vom Vermieter auf dessen Kosten ausgeführt. Ist eine zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendige Reparatur durch den Vermieter nicht zumutbar durchführbar ( z.B. große Entfernung von Göttingen ), darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zu einem Kostenbeitrag von 100,- Euro ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter prüfungsfähige Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs vorlegt und eine Haftung des Mieters nicht aus anderem Grund besteht.
2. Pflichten des Mieters
2.1 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Bei Verstößen hat er für alle Rechtsnachteile ohne jegliche Einschränkungen aufzukommen. Auf eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Haftungsbefreiung kann er sich nicht berufen.
2.2 Nutzung und Nutzungsbeschränkungen
2.2.1 Das Fahrzeug darf in verkehrsüblicher Weise benutzt werden. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter darf auf eigene Gefahr Personen und Waren nur entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeuges und den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeuges befördern. Das Fahrzeug darf nicht zu gewerblichen Personen- und/oder Güterverkehrsbeförderung verwendet werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen zu verwenden, Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
2.2.2 Der Mieter eines LKW hat die Verpflichtung, das persönliche Kontrollbuch für jede einzelne Fahrt zu führen bzw. zu ergänzen. Der eingebaute EG-Fahrtenschreiber ist durch Einlegung der Diagrammscheibe für jede Fahrt gesondert zu bedienen. Die Ladepapiere hat der Mieter mit sich zu führen, die erforderlichen Pausen sind einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrantritt über die Höhe und Breite des LKW durch Einsicht in den Kfz-Schein zu überzeugen und diese Maße bei Durchfahrten von Hindernissen zu beachten. Bei Verstößen hat der Mieter für alle Rechtsnachteile ohne jegliche Einschränkung aufzukommen. Auf eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Haftungsbefreiung kann er sich nicht berufen.
2.3 Mietzins
Der Mietzins richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Maßgebend ist die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste. Der Mietpreis gilt stets ab und bis Vermieterstation. Der Tag der Anmeldung wie auch der Tag der Rückgabe gelten jeweils als ganzer Tag. Wird das Fahrzeug an einem anderen Ort übergeben oder abgeholt, so sind dafür die im Vertrag ausgewiesenen Kosten zusätzlich zu zahlen. Der Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2.4 Mietzinszahlung
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges die im Vertrag vereinbarte Kaution sowie eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 300,- Euro verlangen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges sind die restlichen Kosten in bar zu zahlen. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, zahlungsfähig zu sein und die Mietwagenkosten in bar zahlen zu können.
2.5 Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten bis 6 Stunden überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von 30 Minuten bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Erfolgt die Rückgabe nach Geschäftsschluss, gilt der nächste Werktag als Rückgabezeitpunkt. Wird das Fahrzeug nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Abrechnung des abgeschlossenen Mietpreistarifes. Vielmehr hat er ab dem nächsten Tag der Anmietung, also auch rückwirkend bis zum Tag der Rückgabe des Fahrzeuges den Mietpreis zu zahlen, der bei einer Tagesmietung berechnet wird. Tritt der Mieter aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, vom Vertrag zurück oder nimmt er den Mietgegenstand nicht in Anspruch, ohne vom Vertrag zurückzutreten, so ist er verpflichtet, dem Vermieter ohne Nachweis Aufwendungsersatz in Höhe des durchschnittlichen Schadens von 15 % des Vertragswertes zu ersetzten. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines wesentliche geringeren Schadens vorbehalten.
2.6 Anzeigepflicht
Jede Art der Beschädigung des Fahrzeuges, gleich aus welchem Grund, ist ohne Verzögerung dem Vermieter zu melden. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens aber bei Rückgabe des Fahrzeuges, schriftlich unter Beifügung eines Unfallberichtes mit Skizze zu unterrichten. Namen und Anschriften der Beteiligten, Zeugen, Polizeidienststelle, Kennzeichen etc. sind anzugeben. Ein Schuldanerkenntnis darf nicht abgegeben werden. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen sowie sämtliche zur Aufklärung des Unfalles erforderlichen Feststellungen zu treffen. Brand-, Diebstahls- oder Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen verliert der Mieter jeden Anspruch aus der bei Vertragsabschluss vereinbarten Haftungsbefreiung.
3. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.
4. Haftung des Mieters
4.1 Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten entstehen. Insbesondere für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Lagerung im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges zurückzuführen sind, für Schäden, die durch das Ladegut entstehen, für Schäden an LKW, Aufbauten und Werbung an diesem, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrthöhe oder- breite entstehen und für Schäden, die aus Vernachlässigung seiner Sicherungspflichten des Fahrzeuges gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen. Die Haftung kann nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen werden.
4.2 Der Mieter haftet für Schäden, die durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstehen, gleich aus welchem Grunde. Hierzu gehören insbesondere:
a. Fahrzeugschäden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes vor Schadenseintritt
b. Wertminderung
c. Gutachterkosten
d. Abschlepp- und Bergungskosten
e. Rückholkosten bis Vermieterstation
f. Mietausfall
Ist die Schadensverursachung grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden, so ist der Fahrzeugschaden in voller Höhe zu ersetzen.
4.3 Haftungsfreistellung
Der Mieter kann seine Haftung für Schäden durch äußere Einwirkungen (Unfallschäden gem. Ziffer 4.2) durch Zahlung eines besonderen Entgeltes über eine im einzelnen festgelegte Selbstbeteiligung hinaus ausschließen. Der Haftungsausschluss muss bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart und durch Unterschrift bestätigt werden. Der Mieter verliert seine Rechte aus der bei Vertragsabschluss vereinbarten Haftungsbefreiung, wenn
a. die Schadensverursachung durch ihn grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde
b. alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ab 0,5 Promille vorliegt
c. die Polizei nicht unverzüglich nach Schadenseintritt an dem Unfallort hinzugezogen wurde
d. der Unfallschaden verspätet der Polizei gemeldet wurde.
Mit dem Verlust der Rechte aus der vereinbarten Haftungsfreistellung haftet der Mieter in voller Höhe persönlich.
Die Haftungsfreistellung gilt nicht für Schäden, für die der Mieter nach den Ziffern 1.3., 2.1., 2.2.2. und 4.1. aufzukommen hat.
4.4 Der Mieter haftet für von ihm gegenüber Dritten verursachten Schäden mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- Euro.
5. Schriftform
Verbindliche Erklärungen betr. abweichender oder ergänzender vertraglicher Vereinbarungen wird der Vermieter nur in Schriftform entgegennehmen oder abgeben.
6. Datenschutz
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und an Dritte weitergegeben werden können, wenn
a. die bei Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind
b. das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der ggfls. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
c. vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden
d. das gerichtliche Mahnverfahren wegen unterlassener Mietzinszahlung eingeleitet werden muss.
7. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart.